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Rechtsprechung
   BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R   

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https://dejure.org/2000,165
BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R (https://dejure.org/2000,165)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R (https://dejure.org/2000,165)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2000 - B 6 KA 40/99 R (https://dejure.org/2000,165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung - Freistellung vom Teibudget - Bewertungsausschuß - Berechnungsfähigkeit von Leistungen - Verbandsleistungen - Ambulante Operationstätigkeit - Praxisbesonderheit - Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • Judicialis

    GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 112
  • NZS 2001, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 8/99 R

    Teilbudgets vor Inkrafttreten des GKVNOG 2 rechtmäßig, Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl dazu - im Hinblick auf HNO-Leistungen - Senatsurteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 8/99 R -).

    Dafür spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über die Teilbudgets, die der Senat bereits in den Urteilen vom 8. März 2000 (B 6 KA 8/99 R, B 6 KA 16/99 R) im einzelnen dargestellt hat.

    Die für einen Übergangszeitraum vorgeschriebene Einführung von Teilbudgets diente dem Ziel der Mengenbegrenzung, sollte jedem Arzt in bestimmten Leistungsbereichen eine verläßliche Kalkulationsgrundlage geben und dazu beitragen, einzelne Arztgruppen bzw auch eine große Zahl von Ärzten vor ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge eines ungebremsten Punktwertverfalls zu bewahren (Senatsurteile vom 8. März 2000, aaO).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Die ab dem 1. Juli 1996 geltenden Budgetierungsregelungen im EBM-Ä sind, wie der Senat mit Urteilen vom 8. März 2000 (B 6 KA 8/99 R und B 6 KA 16/99 R, letzteres zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden hat, durch § 87 Abs. 2a Sätze 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) gedeckt.

    Dafür spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über die Teilbudgets, die der Senat bereits in den Urteilen vom 8. März 2000 (B 6 KA 8/99 R, B 6 KA 16/99 R) im einzelnen dargestellt hat.

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige Delegation der Rechtssetzungskompetenz an den Rechtsanwender (zur entsprechenden Befugnis des Bewertungsausschusses vgl BSGE 84, 247, 251 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 11 S 52).

    Allerdings darf der Gebrauch eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht dazu führen, daß der Rechtsanwender einen Entscheidungsspielraum erhält, wie er nur dem Normsetzer selbst zusteht (BSGE 84, 247, 251 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 11 S 52).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R

    Einführung von Qualifikationsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Bei solchen Vereinbarungen zur Umsetzung und Anwendung des EBM-Ä handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 17 f und SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29), nicht um Änderungen des EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sie betreffen nicht den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und auch nicht ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, was festzulegen dem Bewertungsausschuß vorbehalten ist.

    Damit werden durch Vereinbarung der KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen iS der §§ 72 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V Regelungen zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge festgelegt (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 18 f sowie SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 23/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherung - Erbringung und Abrechnung

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Bei solchen Vereinbarungen zur Umsetzung und Anwendung des EBM-Ä handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 17 f und SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29), nicht um Änderungen des EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sie betreffen nicht den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und auch nicht ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, was festzulegen dem Bewertungsausschuß vorbehalten ist.

    Damit werden durch Vereinbarung der KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen iS der §§ 72 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V Regelungen zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge festgelegt (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 18 f sowie SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29).

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Einen solchen billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Ermächtigung von Krankenhausärzten und über die Zulassung von Ärzten wegen eines Sonderbedarfs zu (BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S 4 f; zuletzt BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Einen solchen billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Ermächtigung von Krankenhausärzten und über die Zulassung von Ärzten wegen eines Sonderbedarfs zu (BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S 4 f; zuletzt BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Einen solchen billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Ermächtigung von Krankenhausärzten und über die Zulassung von Ärzten wegen eines Sonderbedarfs zu (BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S 4 f; zuletzt BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Auch bei der Entscheidung der KÄV, zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in einem bestimmten Ort oder Ortsteil den Betrieb einer Zweitpraxis zu genehmigen, hat diese einen Beurteilungsspielraum (BSGE 77, 188, 191 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 S 28 f).
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 37/99 R

    Anästhesist - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R
    Wenn insoweit eine Abweichung von der Typik der Arztgruppe gegeben ist, fallen die im Zusammenhang mit dem Schwerpunkt "Schmerztherapie" erbrachten Anästhesieleistungen vollständig in das Teilbudget nach Nr. 5.7.1 aaO EBM-Ä (vgl dazu Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 37/99 R -).
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 41/99 R

    Facharzt für Frauenheilkunde - Facharzt für Geburtshilfe - Vertragsärztliche

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Sie erlaubt bereits deswegen keine Beurteilung der Versorgungssituation, weil damit bei allen Vertragsärzten, die spezielle Leistungen anbieten, auf die jeweils anderen in der gleichen Situation verwiesen werden kann ( vgl BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 139) .

    In diesem Sinn hat der Senat das Tatbestandsmerkmal der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit der Ausnahme von der sog Teilbudgetierung im Hinblick auf einen Versorgungsschwerpunkt gemäß dem EBM-Ä 1996 ausgelegt (BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 139 f), weil durch die Versagung von Teilbudget-Aussetzungen keine spezifische Praxisausrichtung blockiert werden könne.

    Als überdurchschnittlich ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung eines Versorgungsschwerpunktes jeweils eine Überschreitung des Durchschnitts bzw ein Anteil der Spezialleistungen von mindestens 20 % anzusehen (vgl BSGE 87, 112, 117 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 137; SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178 f; SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 17) .

    Ein Beurteilungsspielraum steht der Beklagten daher insoweit nicht zu (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 136; Nr. 31 S 176) .

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Im übrigen dient die Regelung Nr. 4.3 aaO EBM-Ä ähnlich wie die Bestimmung in Nr. 4 der Vereinbarung der Spitzenverbände der KKen und der KÄBV zur "Weiterentwicklung der Reform des EBM" vom 7. August 1996 (DÄ A 2814; dazu ausführlich Senatsurteil vom 6. September 2000 - BSGE 87, 112, 115 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 135 f) der Vermeidung von Härten, die mit den Praxisbudgets ebenso wie mit den Teilbudgets im Einzelfall verbunden sein können.

    Insofern gelten dieselben Erwägungen wie hinsichtlich der Nr. 4 der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996, zu der der Senat im Urteil vom 6. September 2000 die uneingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Tatbestandsmerkmale näher begründet hat (BSGE 87, 112, 116 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 136).

    Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist (vgl BSGE 87, 112, 116 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 137), stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, daß ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist.

    Der zur Auslegung des Ausnahmetatbestandes der Nr. 4 der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 vom Senat herangezogene Gesichtspunkt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfe eine von vornherein nur befristete Vergütungsregelung bestimmte langjährig gewachsene Praxisausrichtungen nicht nachhaltig gefährden (BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 140), kann deshalb auf die Regelung in Nr. 4.3 aaO EBM-Ä nicht übertragen werden.

    Soweit der Senat im Urteil vom 6. September 2000 (BSGE 87, 112, 117 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 137) davon ausgegangen ist, daß ein Versorgungsschwerpunkt iS der Nr. 4 der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 grundsätzlich nur gegeben ist, wenn auf den als solchen geltend gemachten Leistungsbereich ein Anteil von mindestens 20 % der von der Praxis abgerechneten Gesamtpunktzahl entfällt, kann das auf die Auslegung des Merkmals "besonderer Versorgungsbedarf" iS der Nr. 4.3 aaO EBM-Ä nicht uneingeschränkt übertragen werden.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 19/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

    Sie erlaubt bereits deswegen keine Beurteilung der Versorgungssituation, weil damit bei allen Vertragsärzten, die spezielle Leistungen anbieten, auf die jeweils anderen in der gleichen Situation verwiesen werden kann (vgl BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 139 f) .

    In diesem Sinn hat der Senat das Tatbestandsmerkmal der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit der Ausnahme von der sog Teilbudgetierung im Hinblick auf einen Versorgungsschwerpunkt gemäß dem EBM-Ä 1996 ausgelegt (BSGE 87, 112, 119 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 139 f), weil durch die Versagung von Teilbudget-Aussetzungen keine spezifische Praxisausrichtung blockiert werden könne.

    Als überdurchschnittlich ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung eines Versorgungsschwerpunktes jeweils eine Überschreitung des Durchschnitts bzw ein Anteil der Spezialleistungen von mindestens 20 % anzusehen (vgl BSGE 87, 112, 117 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 137; SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178 f; SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 17) .

    Ein Beurteilungsspielraum steht der Beklagten daher insoweit nicht zu (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 136; Nr. 31 S 176).

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Rechtsprechung
   BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Arthroskopische Leistungen - Vertragsärztliche Versorgung - Vertragsärztliche Leistung - Arthroskopie-Vereinbarung - Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie - Klinische Leistungen

  • Judicialis

    Arthroskopie-Vereinbarung § 9 Abs 2; ; SGB V § 135 Abs 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Arthroskopie-Vereinbarung zulässig: Anforderungen an die Qualifikation eines Arztes

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R

    Einführung von Qualifikationsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Denn die getroffenen Regelungen betreffen nicht den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und/oder ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, sondern normieren lediglich ein der Abrechnung vorgelagertes Qualifikationserfordernis (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 mwN).

    Bei derartigen Vereinbarungen der KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen handelt es sich um Verträge mit normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluß nicht beteiligte Dritte binden (vgl BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 mwN).

    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 30 mwN).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mwN).

    Sie dienen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit von Menschen und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 f mwN).

    Betreffen die Qualifikationsanforderungen wie im vorliegenden Fall nicht den Grundbestand bzw Kernbereich des Fachgebiets, so ist schon fraglich, ob für diejenigen, die diese Leistungen in der Vergangenheit in erlaubter Weise erbrachten, überhaupt Übergangsregelungen geschaffen werden müssen (verneinend für die Durchführung von Krankengymnastik und Massagen durch Allgemeinärzte: BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R

    Erbringung und Abrechnung bestimmter zytologischer Leistungen -

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Der Gesichtspunkt, zeitraubende Ermittlungen zum Inhalt der erbrachten Leistungen zu sparen, sei weder mit dem Vorrang des Berufsrechts vor dem Kassenarztrecht noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot noch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch mit den Grundsätzen des Zytologie-Urteils des Bundessozialgerichts (BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9) vereinbar.

    Das in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegte Erfordernis fachlicher Befähigung hält sich, was keiner weiteren Ausführungen bedarf, ohne weiteres im Rahmen des Beurteilungsspielraums, der den Vertragspartnern bei der einzelfallbezogenen Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eingeräumt ist (vgl dazu BSGE 82, 55, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 40).

    Wie der Senat im Zytologie-Urteil ausgeführt hat, steht dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zur Regelung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu (BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 41).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Den Vertragspartnern ist bei der einzelfallbezogenen Ausfüllung der Rechtsbegriffe "Besondere Kenntnisse und Erfahrungen" ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl dazu BSGE 82, 55, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 40; zuletzt BSG-Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 36/99 R -, SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 75).

    Bei der KernspinV handelt es sich um einen Vertrag mit normativer Wirkung, mit dem Rechte und Pflichten nicht am Vertragsschluß beteiligter Dritter - der KÄVen und der Vertragsärzte - begründet bzw verändert werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76 mwN; zu Normverträgen s Engelmann, NZS 2000, 1, 4 f, mwN).

    Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannte "Sozialversicherung" umfaßt das Vertragsarztrecht (BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 41; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Denn die Bestimmungen der KernspinV knüpfen - wie bereits dargelegt - an die landesrechtlichen Qualifikationsstandards an (vgl dazu die Regelungen der Muster-WBO des 95. Deutschen Ärztetages 1992, Beiheft zum DÄ 1992, und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Weiterbildungsvorschriften der Länder, vgl hier die WBO für die Ärzte Bayerns; - zum Erfordernis der Anknüpfung an die berufsrechtlichen Regelungen vgl BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 4; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Die hierin normierte Kompetenz des Bewertungsausschusses zu Änderungen des EBM-Ä wird nicht berührt, wenn lediglich der Abrechnung vorgelagerte Qualifikationsanforderungen geregelt werden und nicht der Inhalt der abrechenbaren Leistungen und/oder ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 75 f mwN).

    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 30 mwN; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 77; vgl auch zB BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mit Hinweis auf die stRspr des BVerfG).

    Mithin dient die Konzentration kernspintomographischer Leistungen bei dafür speziell und umfassend qualifizierten Ärzten gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nämlich - wie gesagt - sowohl der Gesundheit der Versicherten (zu diesem Gemeinschaftsgut s zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 78) als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl dazu zB BSGE 82, 41, 45 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15 mwN).

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 32/16 R

    Krankenversicherung - Disease-Management-Programm (hier: Diabetes mellitus Typ 2)

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Verpflichtung des grundrechtseinschränkenden Gesetzgebers zur Schaffung von Übergangsregelungen für diejenigen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BSG Urteil vom 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R - BSGE 82, 55, 62 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 45 = Juris RdNr 26 mwN; BVerfG Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265, 309 = Juris RdNr 188; vgl die umfänglichen Nachweise in BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81, ua - BVerfGE 75, 246, 279; einschränkend allerdings bezogen auf Qualifikationsanforderungen, die nicht den Kernbereich des Fachgebiets betreffen: BSG Urteil vom 6.9.2000 - B 6 KA 36/99 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 78 = Juris RdNr 22) .

    Das macht eine strikte Abgrenzung an Hand des Kriteriums "Kernbereich des Fachgebietes", die etwa dem Senatsurteil vom 6.9.2000 (B 6 KA 36/99 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 78 f = Juris RdNr 22 ff) zugrunde liegt, problematisch.

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Ebenso hat das BSG dieses Ziel der Qualitätssicherung in seiner Rechtsprechung zu § 135 Abs. 2 SGB V herausgestellt (s zB BSGE 82, 55, 57 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 39 ff; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 75 ff und Nr. 16 S 87 ff).
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